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STATUTEN – Die Statuten der EUROVAPOR

I. NAME. SITZ ND GESCHÄFTSJAHR

Im Januar 1962 wurde ein Schreiben versandt, das sich an alle Freunde der Dampflokomotive wandte, möglichst bald einen Verein zu gründen, der die nachfolgenden Ziele zum Vereinszweck haben sollte:

Art. 1 - Name und Sitz -

'EUROVAPOR'' ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Schweizerischen Gesetzgebung (derzeit ZBG Art. 60 ff) mit Sitz und Gerichtsstand in Arbon (Kanton Thurgau). Er ist im Handelsregister eingetragen.

Art. 2 - Geschäftsjahr -

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. ZWECK

Art. 3 - Ziele -

Das Ziel ist die betriebsfähige Erhaltung von historisch wertvollem Eisenbahnmaterial in Europa, um dadurch in Form eines "lebenden Museums" einer breiten Öffentlichkeit ein Stück Eisenbahngeschichte (insbesondere das Dampfzeitalter) näher zu bringen.

Art. 4 - Ausschluß von wirtschaftlichen Zielen -

Die EUROVAPOR verfolgt keine kommerzielle Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse sind entsprechend den Statuten zu verwenden. Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf Ertrag oder Kapitalanteile.

III. ZIELERREICHUNG

Art. 5 - Aktivitäten -

Zur Zielerreichung kann die EUROVAPOR:

historisches Material erwerben, mieten und vermieten
historisches Material aufarbeiten
Eisenbahnbetriebe (als Hauptbetriebe) und damit zusammenhängende Betriebe (als Nebenbetriebe) betreiben bzw. betreiben lassen
die Triebfahrzeuge und das Rollmaterial im europäischen Schienennetz einsetzen bzw. einsetzen lassen
sich an Organisationen innerhalb Europas, die Eisenbahnmaterial besitzen und gleiche Zwecke wie die EUROVAPOR verfolgen, beteiligen und mit ihnen zusammenarbeiten
von ihr selbst angebotene Reisen durch Reisebüros organisieren lassen
Mitgliedsbeiträge erheben
Spenden sammeln
Sammlungen und andere Aktionen durchführen bzw. durchführen lassen
Zuwendungen der privaten und öffentlichen Hände einholen

IV. MITGLIEDSCHAFT

Art. 6 - Aufnahme und Arten von Mitgliedschaften -

Die Mitgliedschaft in der EUROVAPOR steht natürlichen Personen, Unternehmen, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften offen.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Seine Entscheidung ist endgültig; er kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen verweigern.

Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn diese sich besonders um die EUROVAPOR verdient gemacht haben.

Art. 7 - Mitgliedsbeiträge -

Die Mitgliedsbeiträge werden in einem Beitragsreglement festgelegt. Dieses muß von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Art. 8 - Pflichten der Mitglieder -

Diese sind:

(1) Wahrung der Vereinsinteressen
(2) Bezahlung des Mitgliedsbeitrags zur festgelegten Fälligkeit
(3) Meldung von Daten, die auf die Mitgliedschaft Einfluß haben
(4) Mitarbeit auf freiwilliger und unentgeltlicher Basis
(5) Leistung von Schadenersatz bei grobfahrlässigem Verhalten
(6) Rückgabe aller vereinseigenen Unterlagen bei Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 9 - Kündigung durch das Mitglied -

V. VEREINSORGANE

A) Generalversammlung (GV)

Art. 12 - Befugnisse der GV -

Die GV ist das oberste Organ der EUROVAPOR. Sie hat alle Befugnisse, die ihr von Gesetzes wegen und nach den Statuten zustehen, insbesondere:

( 1) Genehmigung des Protokolls der vorangegangen GV
( 2) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
( 3) Genehmigung des Revisorenberichts
( 4) Genehmigung der Budgets für die Erfolgsrechnung und den Vermögenshaus-halt des Folgejahres
( 5) Entlastung des Vorstands
( 6) Wahl des Vorstands
( 7) Wahl der Revisoren
( 8) Genehmigung des Beitragsreglements
( 9) Genehmigung der Statuten
(10) Genehmigung der Geschäfte, die die Kompetenz des Vorstands übersteigen
(11) Entscheidung über Anträge auf Sektionsgründungen (Direkte Sektionen, indirekte Sektionen), und die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Sektionen,
(12) Genehmigung von Verkauf und Übertragung von Eisenbahnmaterial in allen Fällen, in denen der Wert des Verkaufsguts den der GV genehmigten Betrag überschreitet.
(13) Entscheidung über Anträge des Vorstands
(14) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern
(15) Wahl der vorgeschlagenen Stimmenzähler und wenn beantragt, des Tagungspräsidenten
(16) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(17) Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
(18) Abberufung der Vorstandsmitglieder oder Revisoren in wichtigen Fällen
(19) Genehmigung der Auflösung des Vereins

Art. 13 - Traktandenliste -

Der Einladung zur ordentlichen GV (Art. 12) muß eine Traktandenliste beigefügt werden. Dabei sind

die Ziffern 1 - 5, 8 des Art. 12 immer und
die Ziffern 6, 7, 9, 12, 18 und 19 des Art. 12 bei Bedarf einzeln aufzuführen

Die restlichen Ziffern sind bei Bedarf unter Sonstiges zu nennen. In der GV werden nur die in der Traktandenliste vermerkten Themen behandelt.

Art. 14 - Einladung zur GV und Fristen -

(1) Die Einladung erfolgt 30 Tage vor dem Datum der GV durch den Vorstand und enthält:

die Traktandenliste
Angaben über Versammlungsort , -datum und -beginn
die zu behandelnden Anträge

Für die Einhaltung der Termine gilt jeweils das Datum auf dem Poststempel. Die ordentliche GV findet jährlich in der Regel im zweiten Quartal des folgenden Geschäftsjahrs statt.

Anträge der Mitglieder zu Art. 12

Ziffer 8 - Änderung Beitragsreglement -
Ziffer 9 - Statutenänderungen -
Ziffer 11 - Gründung von Sektionen -
Ziffer 19 - Auflösung des Vereins -

sind bis zum 31.10. und die sonstigen (Ziffer 14) bis zum 31.12. des Vorjahres an den Vorstand einzureichen.

(2) Eine außerordentliche GV wird einberufen:

bei Beschluß des Vorstandes
wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt oder
auf Verlangen der Revisoren
auf Verlangen der Mehrheit der Sektionsleiter

Das Begehren für eine außerordentliche GV ist unter Angabe der zu stellenden Anträge und ggf.
Wahlvorschläge schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand muß innerhalb von
zwei Monaten zur außerordentlichen GV einladen, wobei die Einladung dazu mindestens
30 Tage vor dem Datum der GV zu versenden ist.

Für den Fall, daß der Vorstand dem Begehren bei erfüllten Statutenbedingungen
nicht nachkommt, kann die Einladung durch einen Revisor vorgenommen werden.

Art. 15 - Stimmabgabe -

Die Stimmabgabe erfolgt persönlich; eine Stellvertretung ist nicht möglich.

Jede natürliche Person, juristische Person, öffentlich-rechtliche Körperschaft und jedes Unternehmen haben eine Stimme.

Juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Unternehmen müs-sen aus ihren Reihen einen Bevollmächtigen ernennen, der das Stimmrecht ausübt.

Art. 16 - Stimmenwertung -

Gewertet werden die gültigen Stimmen, wobei die Enthaltungen nicht berücksichtigt werden.

Soweit Gesetze und Statuten keine anderslautende Bestimmungen vorschreiben, faßt die GV mit einfacher Mehrheit der zu wertenden Stimmen ihre Beschlüsse. Der Vorsitzende nimmt sein Stimmrecht nicht wahr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

B) Urabstimmung

Art. 17 - Voraussetzungen, Wertung -

Anstatt einer außerordentlichen GV kann der Vorstand eine Einzelentscheidung, die kurzfristig zu treffen ist, in Form einer Urabstimmung (schriftlich an alle Mitglieder) durchführen. Sie ist nicht zulässig für Art. 12. Ziffern 9, 18 und 19.

Für die Stimmenwertung gilt der Art. 16 sinngemäß.

C) Vorstand

Art. 18 - Wahl, Amtsdauer, Zusammensetzung, Zeichnungsberechtigung -

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Der Präsident, der Betriebsleiter SCHWEIZ und der Kassier werden namentlich gewählt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins, die bei der erstmaligen Wahl an der GV anwesend sein müss
(2) Die Amtsdauer für den Präsidenten beträgt vier Jahre; für die übrigen Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorheriger Rücktritt oder Abberufung (Art. 12, Ziffer 18) sind möglich. Neu gewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer jenes Vorstandsmitglieds ein, das sie ersetzen. Erfolgt keine Nachwahl, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder di
(4) Der Vorstand konstituiert sich selbst; d.h. er gibt sich eine Geschäftsordnung, die z.B. die Aufgabenverteilung, Zuständigkeiten, Grundsätze der Delegationsmöglichkeiten und Zeichnungsberechtigung festlegt. In der letzteren muß festgelegt werden, daß

Art. 19 - Aufgaben, Geschäftsbegrenzung -

(1) Als geschäftsführendes Organ führt der Vorstand die Vereinsgeschäfte und vertritt die EUROVAPOR im Außenverhältnis.

Insbesondere sorgt er für

die Erreichung der Vereinsziele nach den Statuten und den Vollzug der Beschlüsse der GV
die Vorbereitung der GV
die Ernennung/Bestätigung der Sektions- und technischen Leiter
die langfristige strategische Planung (z.B. Entwicklung, Führung, Ausbildung, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die Finanzkompetenz (Geschäfte, die Zahlungen bzw. Kredite erfordern) wird auf Antrag des Vorstands von der GV genehmigt. Ein Kettengeschäft gilt als ein Vorgang.

(3) Der Vorstand legt den Rahmen fest, in welchem Funktionsträger in Ausführung von Vorstandsbeschlüssen alleine zeichnen können.

Art. 20 - Delegationsmöglichkeiten -

Zur Entlastung des Vorstands kann er für die einzelnen Geschäftsfelder:

Einzelpersonen,
Ausschüsse und
Kommissionen ernennen
Eine Delegation von Aufgaben entbindet das zuständige Vorstandsmitglied nicht von seiner Verantwortung für den Geschäftsbereich.

Art. 21 - Vorstandssitzungen, Beschlußfähigkeit -

Eine Vorstandssitzung wird

durch den Präsidenten
bei Verhinderung des Präsidenten durch den Vizepräsidenten oder
auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einberufen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist bzw. wenn auf dem Zirkularwege drei Viertel aller Vorstandsmitglieder ihre Entscheidung bekannt gegeben haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten.

D) Revisionsstelle

Art. 22 - Wahl, Amtsdauer, Zusammensetzung -

(1) Die Revisionsstelle besteht aus mindestens vier Personen und einer Ersatzperson. Gewählt können auch Nichtmitglieder werden.
2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorheriger Rücktritt oder Abberufung (Art. 12, Ziffer 18) sind möglich. Neu gewählte Revisoren treten in die Amtsdauer jenes Revisors ein, den sie ersetzen. Erfolgt keine neue Wahl, rückt d
(3) Die Revisoren dürfen in keinem Unternehmen (Verein, Firma, Körperschaft, Organisation) dem Vorstand und/oder der Revisionsstelle angehören, das mit der EUROVAPOR Geschäftsbeziehungen unterhält.Mindestens ein Revisor muß der EUROVAPOR angehören; er dar
(4) Die Befähigung der zu beauftragenden Revisoren ist nachzuweisen.

Art. 23 - Aufgaben -

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, insbesondere:

die statutarische Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Unterlagen
die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Belege
die sachlich richtige Darstellung des Ergebnisses in der Erfolgsrechnung nach steuer- und handelsrechtlichen Bedingungen.

VI. HAFTUNG, ENTSCHÄDIGUNG

Art. 24 - Haftung -

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

Art. 25 - Entschädigungen -

Die Mitglieder des Vorstands und weitere für den Verein Beauftragte sind ehren-amtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung der effektiven Spesen und Barauslagen.

VII. SEKTIONEN

Art. 26 - Organisation der Sektionen -

Die Hauptbetriebe können folgende Sektionsarten wählen:

(1) Sektion ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit (Direkte Sektion), sofern die Sektion einen Betrieb mit dem Einsatz von rollendem Material ausübt, wird der Begriff ''Sektion'' durch ''Betrieb'' ersetzt, oder
(2) Sektion mit einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit entsprechend der Gesetzgebung an ihrem Sitz (Indirekte Sektion).
(3) Die Sektionsmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder der EUROVAPOR. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist möglich.

Art. 27 - Gründung -

Die Gründungsmitglieder der Sektion stellen an den Vorstand der EUROVAPOR einen Gründungsantrag mit folgenden Unterlagen:
Namensliste der Gründungsmitglieder

Darstellung des geplanten Betriebs
die voraussichtliche finanzielle Ausstattung und Entwicklung für die ersten drei Jahre
Organisationsstatut

zusätzlich bei der indirekten Sektion:

den Statuten/Satzungsentwurf unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetzesgrundlage des Staates innerhalb dessen Ländergrenzen die Sektion ihren Betriebsort hat
die Namen des Gründungsvorstands

Art. 28 - Aufgabenbereiche -

(1) Direkte Sektion
Der Sektionsleiter und der technische Leiter werden vom Vorstand der EUROVAPOR bestätigt. Sie arbeiten selbständig im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Zuständigkeitsregelung. Der Vorstand hat ein Weisungsrecht.
Der Sektionsleiter ist für die Sektion insgesamt zuständig. Er kann mehrere Sektionen und Betriebe leiten.

(2) Indirekte Sektion
Die Statuten/Satzung regeln die einzelnen Funktionen.
Das bisher im Bereich dieser Sektion eingesetzte Material (Mobilien / Immobilien) bleibt der indirekten Sektion erhalten.

Art. 29- Berichterstattung -

Die Sektionen haben der EUROVAPOR einzureichen:
(1) Direkte Sektion:

Jeweils bis zum 10. des Folgemonats die jeweiligen Rechnungsunterlagen in Kopie und einen vierteljährlichen Kurzbericht (15.04, 15.07., 15.10. und 15.01. des Folgejahres) über die Lage der Sektion.
Zum 15.01. des Folgejahres die Entwürfe - aufgebaut nach den Vorgabendes Vereins - des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets (Art. 12).

Art. 30 - Sektionsleiter-Konferenz -

Die Sektionsleiter-Konferenz dient zum gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Vorstand und den Sektionsleitern, der Koordination von Aktivitäten und der Erarbeitung von Konzepten für die künftige Weiterentwicklung der EUROVAPOR.

Die Konferenzen finden mindestens vierteljährlich statt und werden von einem Vorstandsmitglied bzw. von einem vom Vorstand benannten Konferenzmitglied geleitet.

Die Einberufung - mit einer Traktandenliste - erfolgt durch den Vorstand. Eine außerordentliche Konferenz findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Sektionsleiter dies wünschen.

Teilnehmer sind:

Sektionsleiter
Obmänner der Kommissionen

Im Verhinderungsfall ist ein Stellvertreter zu entsenden.

VIII. STATUTENÄNDERUNGEN, AUFLÖSUNGEN, TEILAUFLÖSUNG

Art. 31 - Statutenänderung -

Für eine Statutenänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder (Art. 15 und 16) erforderlich.

Art. 32- Auflösung/Teilauflösung -

Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger Mitglieder anwesend, kann eine weitere GV einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

Für eine Auflösung/Teilauflösung ist eine Vierfünftelmehrheit anwesenden Mitglie-der (Art. 15 und 16) erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des steuerbegünstigten Vereins einer steuerbefreiten Institution mit ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Vorrangig kommen Institutionen der EUROVAPOR zum Zuge.

IX.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 33 - Gültigkeit -

Diese Statuten wurden am 13.04.2002, 15.03.2003 und am 16.04.2005 von den Generalversammlungen genehmigt und ersetzen diejenigen vom 11.05.1996.

Arbon, den 16.04.2005

Der Präsident: Anton Achermann
Der Protokollführer: Arthur Germann