I. NAME. SITZ ND GESCHÄFTSJAHR
Im Januar 1962 wurde ein Schreiben versandt, das sich an alle Freunde der Dampflokomotive wandte, möglichst bald einen Verein zu gründen, der die nachfolgenden Ziele zum Vereinszweck haben sollte:
Art. 1 - Name und Sitz -
'EUROVAPOR'' ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Schweizerischen Gesetzgebung (derzeit ZBG Art. 60 ff) mit Sitz und Gerichtsstand in Arbon (Kanton Thurgau). Er ist im Handelsregister eingetragen.
Art. 2 - Geschäftsjahr -
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. ZWECK
Art. 3 - Ziele -
Das Ziel ist die betriebsfähige Erhaltung von historisch wertvollem Eisenbahnmaterial in Europa, um dadurch in Form eines "lebenden Museums" einer breiten Öffentlichkeit ein Stück Eisenbahngeschichte (insbesondere das Dampfzeitalter) näher zu bringen.
Art. 4 - Ausschluß von wirtschaftlichen Zielen -
Die EUROVAPOR verfolgt keine kommerzielle Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse sind entsprechend den Statuten zu verwenden. Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf Ertrag oder Kapitalanteile.
III. ZIELERREICHUNG
Art. 5 - Aktivitäten -
Zur Zielerreichung kann die EUROVAPOR:
IV. MITGLIEDSCHAFT
Art. 6 - Aufnahme und Arten von Mitgliedschaften -
Die Mitgliedschaft in der EUROVAPOR steht natürlichen Personen, Unternehmen, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften offen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Seine Entscheidung ist endgültig; er kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen verweigern.
Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn diese sich besonders um die EUROVAPOR verdient gemacht haben.
Art. 7 - Mitgliedsbeiträge -
Die Mitgliedsbeiträge werden in einem Beitragsreglement festgelegt. Dieses muß von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Art. 8 - Pflichten der Mitglieder -
Diese sind:
Art. 9 - Kündigung durch das Mitglied -
V. VEREINSORGANE
A) Generalversammlung (GV)
Art. 12 - Befugnisse der GV -
Die GV ist das oberste Organ der EUROVAPOR. Sie hat alle Befugnisse, die ihr von Gesetzes wegen und nach den Statuten zustehen, insbesondere:
Art. 13 - Traktandenliste -
Der Einladung zur ordentlichen GV (Art. 12) muß eine Traktandenliste beigefügt werden. Dabei sind
Die restlichen Ziffern sind bei Bedarf unter Sonstiges zu nennen. In der GV werden nur die in der Traktandenliste vermerkten Themen behandelt.
Art. 14 - Einladung zur GV und Fristen -
(1) Die Einladung erfolgt 30 Tage vor dem Datum der GV durch den Vorstand und enthält:
Für die Einhaltung der Termine gilt jeweils das Datum auf dem Poststempel. Die ordentliche GV findet jährlich in der Regel im zweiten Quartal des folgenden Geschäftsjahrs statt.
Anträge der Mitglieder zu Art. 12
sind bis zum 31.10. und die sonstigen (Ziffer 14) bis zum 31.12. des Vorjahres an den Vorstand einzureichen.
(2) Eine außerordentliche GV wird einberufen:
Das Begehren für eine außerordentliche GV ist unter Angabe der zu stellenden Anträge und ggf.
Wahlvorschläge schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand muß innerhalb von
zwei Monaten zur außerordentlichen GV einladen, wobei die Einladung dazu mindestens
30 Tage vor dem Datum der GV zu versenden ist.
Für den Fall, daß der Vorstand dem Begehren bei erfüllten Statutenbedingungen
nicht nachkommt, kann die Einladung durch einen Revisor vorgenommen werden.
Art. 15 - Stimmabgabe -
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich; eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Jede natürliche Person, juristische Person, öffentlich-rechtliche Körperschaft und jedes Unternehmen haben eine Stimme.
Juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Unternehmen müs-sen aus ihren Reihen einen Bevollmächtigen ernennen, der das Stimmrecht ausübt.
Art. 16 - Stimmenwertung -
Gewertet werden die gültigen Stimmen, wobei die Enthaltungen nicht berücksichtigt werden.
Soweit Gesetze und Statuten keine anderslautende Bestimmungen vorschreiben, faßt die GV mit einfacher Mehrheit der zu wertenden Stimmen ihre Beschlüsse. Der Vorsitzende nimmt sein Stimmrecht nicht wahr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
B) Urabstimmung
Art. 17 - Voraussetzungen, Wertung -
Anstatt einer außerordentlichen GV kann der Vorstand eine Einzelentscheidung, die kurzfristig zu treffen ist, in Form einer Urabstimmung (schriftlich an alle Mitglieder) durchführen. Sie ist nicht zulässig für Art. 12. Ziffern 9, 18 und 19.
Für die Stimmenwertung gilt der Art. 16 sinngemäß.
C) Vorstand
Art. 18 - Wahl, Amtsdauer, Zusammensetzung, Zeichnungsberechtigung -
Art. 19 - Aufgaben, Geschäftsbegrenzung -
(1) Als geschäftsführendes Organ führt der Vorstand die Vereinsgeschäfte und vertritt die EUROVAPOR im Außenverhältnis.
Insbesondere sorgt er für
(2) Die Finanzkompetenz (Geschäfte, die Zahlungen bzw. Kredite erfordern) wird auf Antrag des Vorstands von der GV genehmigt. Ein Kettengeschäft gilt als ein Vorgang.
(3) Der Vorstand legt den Rahmen fest, in welchem Funktionsträger in Ausführung von Vorstandsbeschlüssen alleine zeichnen können.
Art. 20 - Delegationsmöglichkeiten -
Zur Entlastung des Vorstands kann er für die einzelnen Geschäftsfelder:
Art. 21 - Vorstandssitzungen, Beschlußfähigkeit -
Eine Vorstandssitzung wird
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist bzw. wenn auf dem Zirkularwege drei Viertel aller Vorstandsmitglieder ihre Entscheidung bekannt gegeben haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten.
D) Revisionsstelle
Art. 22 - Wahl, Amtsdauer, Zusammensetzung -
Art. 23 - Aufgaben -
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, insbesondere:
VI. HAFTUNG, ENTSCHÄDIGUNG
Art. 24 - Haftung -
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Art. 25 - Entschädigungen -
Die Mitglieder des Vorstands und weitere für den Verein Beauftragte sind ehren-amtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung der effektiven Spesen und Barauslagen.
VII. SEKTIONEN
Art. 26 - Organisation der Sektionen -
Die Hauptbetriebe können folgende Sektionsarten wählen:
Art. 27 - Gründung -
Die Gründungsmitglieder der Sektion stellen an den Vorstand der EUROVAPOR einen Gründungsantrag mit folgenden Unterlagen:
Namensliste der Gründungsmitglieder
zusätzlich bei der indirekten Sektion:
Art. 28 - Aufgabenbereiche -
(1) Direkte Sektion
Der Sektionsleiter und der technische Leiter werden vom Vorstand der EUROVAPOR bestätigt. Sie arbeiten selbständig im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Zuständigkeitsregelung. Der Vorstand hat ein Weisungsrecht.
Der Sektionsleiter ist für die Sektion insgesamt zuständig. Er kann mehrere Sektionen und Betriebe leiten.
(2) Indirekte Sektion
Die Statuten/Satzung regeln die einzelnen Funktionen.
Das bisher im Bereich dieser Sektion eingesetzte Material (Mobilien / Immobilien) bleibt der indirekten Sektion erhalten.
Art. 29- Berichterstattung -
Die Sektionen haben der EUROVAPOR einzureichen:
(1) Direkte Sektion:
Art. 30 - Sektionsleiter-Konferenz -
Die Sektionsleiter-Konferenz dient zum gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Vorstand und den Sektionsleitern, der Koordination von Aktivitäten und der Erarbeitung von Konzepten für die künftige Weiterentwicklung der EUROVAPOR.
Die Konferenzen finden mindestens vierteljährlich statt und werden von einem Vorstandsmitglied bzw. von einem vom Vorstand benannten Konferenzmitglied geleitet.
Die Einberufung - mit einer Traktandenliste - erfolgt durch den Vorstand. Eine außerordentliche Konferenz findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Sektionsleiter dies wünschen.
Teilnehmer sind:
Im Verhinderungsfall ist ein Stellvertreter zu entsenden.
VIII. STATUTENÄNDERUNGEN, AUFLÖSUNGEN, TEILAUFLÖSUNG
Art. 31 - Statutenänderung -
Für eine Statutenänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder (Art. 15 und 16) erforderlich.
Art. 32- Auflösung/Teilauflösung -
Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger Mitglieder anwesend, kann eine weitere GV einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Für eine Auflösung/Teilauflösung ist eine Vierfünftelmehrheit anwesenden Mitglie-der (Art. 15 und 16) erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des steuerbegünstigten Vereins einer steuerbefreiten Institution mit ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Vorrangig kommen Institutionen der EUROVAPOR zum Zuge.
IX.SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 33 - Gültigkeit -
Diese Statuten wurden am 13.04.2002, 15.03.2003 und am 16.04.2005 von den Generalversammlungen genehmigt und ersetzen diejenigen vom 11.05.1996.
Arbon, den 16.04.2005
Der Präsident: Anton Achermann
Der Protokollführer: Arthur Germann